Seit dem 1. Juli 2022 müssen online abgeschlossene Verträge über einen Button im Internetangebot oder auf der Plattform des Unternehmens kündbar sein. Denn Verträge sollen im Sinne des Verbraucherschutzes so einfach zu kündigen sein, wie man sie abschließen kann.
Dies ist ein Bestandteil des im vorigen Jahr auf den Weg gebrachten Verbraucherschutzpakets, das nun in Kraft getreten ist.
Unternehmen müssen jetzt auf ihren Websites oder in ihren Apps eine gut auffindbare und gut lesbare Schaltfläche “Verträge hier kündigen” anbieten, erläutert das Verbraucherschutzministerium. Ein Klick auf diesen Button soll zu einer Bestätigungsseite führen, mit einem weiteren Button “jetzt kündigen” wird die Kündigung final abgesendet. Die Kündigenden erhalten im Anschluss eine Bestätigung über den Vorgang. Wichtig hierbei, es muss auch ohne einen Login möglich sein zu kündigen, beispielsweise über ein Formular, falls man seine Zugangsdaten verloren hat.
Für den Klick auf den Kündigungsbutton spielt es keine Rolle, ob der Vertrag online abgeschlossen wurde oder nicht. Solange die Möglichkeit besteht, Verträge online abzuschließen, müssen Kunden auch die Möglichkeit haben online zu kündigen, egal, ob der Vertrag bereits vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurde. Auch ältere Verträge können nun über den Kündigungsbutton beendet werden. Per E-Mail oder Post kann natürlich weiterhin gekündigt werden.
Welche Firmen müssen den Kündigen-Button anbieten und welche nicht?
Der Kündigen-Button betrifft alle „entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse“, also jene Verträge, die sich auf wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen beziehen. Auf Deutsch: vor allem Abo-Dienste und alles, was mehr oder weniger regelmäßig vom Konto abgebucht wird, also das Abo für die Zeitschrift, den Onlinedienst, die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und den Streamingdienst. Das gilt aber jeweils nur unter der Voraussetzung, dass auch der Vertragsschluss selbst in einer Online- oder Digitalvariante angeboten wird.
Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen, wenn es darum geht, wer eine Kündigung von Verträgen nicht auf diese Weise ermöglichen muss. Das betrifft zum einen Arbeits- und Mietverhältnisse, aber zum anderen auch Finanzdienstleister und Banken.
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